Hat die Zisterne keinen Überlauf zur Kanalisation, gelten alle daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend.
Wenn ein Überlauf zur Kanalisation besteht, hängt deren Berücksichtigung von dem Verhältnis des Volumens der Zisterne zu der Größe der angeschlossenen versiegelten Flächen und von der Nutzung des aufgefangenen Niederschlagswasser ab. Zisternen werden ab einem Mindestinhalt von zwei Kubikmetern berücksichtigt. Dieses Volumen kann ggf. auch durch Kopplung mehrerer geeigneter Behälter erreicht werden. Zisternen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 2 m³ werden wie folgt Gebühren mindernd berücksichtigt:

  • Bei einer ausschließlichen Nutzung für die Gartenbewässerung werden pro 1 m³ Zisternenvolumen 10 m² der angeschlossenen Fläche abgezogen.
  • Wird das Regenwasser der Zisterne sowohl für die Gartenbewässerung und im Privathaushalt genutzt, werden pro 1 m³ Zisternenvolumen 5 m² der angeschlossenen Fläche abgezogen.
  • Wird das Regenwasser der Zisternen ausschließlich im Privathaushalt genutzt und damit Schmutzwasser erzeugt, so werden pro 1 m³ Zisternenvolumen 2,5 m² der angeschlossenen Fläche abgezogen.

Für die Planung und den Bau von Regenwassernutzungsanlagen ist die DIN 1989, Teil 1, zu berücksichtigen.