Anliegerpflichten im Sommer

Die Bürgerinnen und Bürger tragen zu einem sauberen Stadtbild in Bayreuth bei. Nachstehend finden Sie Informationen, in welchem Umfang die Anlieger für die Reinigung der Straßen und Gehbahnen zuständig sind.

Ein überfüllter Papierkorb
Reinigungsdienstleistungen

Die Straßenreinigung dient der Sauberhaltung und Gewährleistung der Befahrbarkeit sowie Begehbarkeit des Verkehrswegenetzes.

Wer muss was reinigen?

Die Anlieger sind verpflichtet, die öffentlichen Straßen und (Geh-)Wege, die entlang ihres Grundstückes verlaufen, bis zur Mitte der Fahrbahn auf eigene Kosten zu reinigen (Vorderlieger). Reinigungspflichtig sind auch diejenigen, deren Grundstück mittelbar über ein anderes Grundstück erschlossen wird (Hinterlieger). Vorder- und Hinterlieger tragen hier gemeinsam die Reinigungspflicht.

Die städtische Straßenreinigung übernimmt einen Großteil dieser Reinigungspflicht gegen Gebühr. Welche öffentlichen Straßen, Wege und Plätze durch den Stadtbauhof gereinigt werden, finden Sie im Verzeichnis der Straßenreinigungssatzung.

Diese Straßenreinigungssatzung legt Art und Umfang der gebührenpflichtigen Reinigung fest. Das Reinigungsbedürfnis ist dabei in drei Stufen unterteilt, Reinigungsklasse 1 gering (einmal pro Woche), Klasse 2 normal (zweimal pro Woche) und Klasse 4 erheblich erhöht (4-6-mal pro Woche).

Für die Anlieger bleibt meist nur die Reinigung des Gehweges oder des Straßenrandes vor dem eigenen Grundstück.

Was ist meine Aufgabe und wie oft muss gereinigt werden?

Die Reinigungsfläche ist nach Bedarf regelmäßig, aber mindestens einmal im Monat zu kehren. Der Kehricht sowie eventueller Unrat sind dabei zu beseitigen. Auch Laub, Gras und Wildbewuchs müssen nach Bedarf entfernt werden.

Anliegerpflichten im Winter

Die Bayreuther Bürgerinnen und Bürger sind ein wichtiger Baustein für sichere Straßen und Gehwege in unserer Stadt. Anlieger bzw. Eigentümer sind verpflichtet, die Gehbahnen vor Schnee und Glätte zu sichern. Im Folgenden finden Sie Informationen zu Aufgaben und Pflichten der Anlieger.

Winterdienstfahrzeug fährt durch die Fußgängerzone
Winterdienst

Je nach Witterung räumt der Winterdienst des Stadtbauhofs den Schnee und streut gegen Eisglätte.

Was bzw. wo?

  • ans Grundstück angrenzende Gehwege bzw. Gehbahnen für den Fußgängerverkehr
  • ohne befestigten Gehweg: Sicherung von einem ca. 1,20 m breiten Streifen am Straßenrand
, bei kombinierten Rad- und Gehwegen: ein ca. 1,20 m breiter Streifen
  • Fußgängerzonen: Streifen bis zur Wasserrinne, bei fehlender Rinne mind. 2,0 m (Maximilianstraße 4,0 m)

Wer?

  • Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte, Vorder- und Hinterlieger gemeinsam

Wann?

  • Werktags erstmals bis 7:00 Uhr
, Sonntage/gesetzliche Feiertage erstmals bis 8:00 Uhr, bis 20:00 Uhr so oft wiederholen, wie es für die Sicherheit notwendig ist

Streumittel

  • abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt (der Einsatz von Streusalz ist aus Umweltschutzgründen nur zur Beseitigung besonderer Gefahrenlagen zulässig)

Bitte Beachten!

Wenn Sie Ihre Sicherungspflichten nicht erfüllen, und es kommen Fußgänger/innen in Ihrem Zuständigkeitsbereich zu Schaden oder verletzen sich, kann dies für Sie zivil- oder strafrechtliche Haftung zur Folge haben. Zudem können Zuwiderhandlungen auch mit Bußgeldern belegt werden.
Die Aufgaben können an Dritte übertragen werden, die Verantwortung bleibt jedoch beim Anlieger.

Räum- und Streupflicht der Anlieger: Wo, wann und wie?

Der Anlieger (Vorder- und Hinterlieger) muss den ans Grundstück angrenzenden Gehweg bzw. die Gehbahn im Winter vor Schnee- und Eisglätte sichern. Ist kein befestigter Gehweg vorhanden, gilt es, einen ca. 1,20 m breiten Streifen am Rande der Straße zu räumen bzw. zu streuen. Bei kombinierten Rad- und Fußwegen ist ein ca. 1,20 m breiter Streifen und in öffentlichen Straßen, die als Fußgängerzone dienen, der Streifen bis zur Entwässerungsrinne für den Fußgängerverkehr zu sichern. Ist keine Entwässerungsrinne vorhanden, beträgt die Gehbahnbreite hier grundsätzlich 2,0 m, in der Fußgängerzone Maximilianstraße 4,0 m.
Werktags muss dabei bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8:00 Uhr in der Früh geräumt bzw. gestreut sein. Die Maßnahmen sind bis 20:00 Uhr abends so oft zu wiederholen, wie es für die Sicherheit notwendig ist. Abwesenheit entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht.

Bei winterlichen Witterungsverhältnissen muss der Gehweg von Schnee geräumt und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte gestreut werden. Vorhandenes Eis ist zu beseitigen.
 Zum Streuen sind abstumpfende Mittel, wie Sand oder Splitt zu verwenden. Der Einsatz von Streusalz ist aus Umweltschutzgründen nur zur Beseitigung besonderer Gefahrenlagen zulässig.
Bei langanhaltendem Schneefall muss nicht laufend geräumt werden, wenn der Gehweg ohnehin sofort wieder zuschneien würde. Sobald es aufhört zu schneien, muss der Räumpflichtige den frisch gefallenen Schnee räumen und bei Bedarf auch die Wege streuen. Schneit es den ganzen Tag mit Unterbrechungen immer wieder, muss gegebenenfalls mehrfach geräumt werden.

Der geräumte Schnee ist neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. In der Fahrbahn darf der Schnee nicht abgelagert werden, da sonst eine neue Gefährdung geschaffen wird und weil der nächste Schneepflug den Schnee nur wieder an den Straßenrand und damit ggf. zurück auf die von Ihnen freigehaltene Gehbahn oder Einfahrt schieben kann.

Wichtig! Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Gullys und Hydranten sind bei Tauwetter und im Ernstfall wichtig, damit Tauwasser ungehindert ablaufen kann und sich keine Eisplatten bilden. Deshalb bei der Schneeräumung auf diese achten und freihalten.

Vorderlieger: Gehwege oder -bahnen sind durch die direkt anliegenden Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zu sichern.

Hinterlieger: Sicherungspflichtig sind auch diejenigen, deren Grundstück mittelbar über ein anderes Grundstück erschlossen wird.
Vorder- und Hinterlieger tragen gemeinsam die Reinigungspflicht. Die Aufgaben können an Dritte übertragen werden, die Verantwortung bleibt jedoch bei den Anliegern.

Grafik der Standorte von Vorderlieger und Hinterlieger neben einer Öffentlichen und Privaten Straße
  • Nicht alle Fahr- und Gehbahnen können und müssen gleichzeitig von Schnee befreit sein. Passen Sie sich (z. B. geeignetes Schuhwerk) und Ihre Fahrweise an die Witterungsbedingungen an und nehmen Sie Rücksicht auf alle Verkehrsteilnehmer.
  • Bei parkenden Autos kann der kommunale Winterdienst nicht räumen. Parken Sie, wenn möglich, nicht auf der Straße.
  • Geben Sie den Fahrzeugen des Winterdienstes Vorfahrt.

Die Rechte und Pflichten des Winterdienstes sind u. a. in folgenden Satzungen und Vorschriften festgelegt:

  • Verordnung der Stadt Bayreuth über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungs- und sicherungsverordnung); Bayreuther Stadtrecht 153.
  • Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

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