Befestigte Flächen mit Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) gehen höher in die Gebührenberechnung ein, wenn es sich um wasserundurchlässige Materialien handelt. Es werden jedoch Abzüge bei teildurchlässigen und stark durchlässigen Flächen gewährt. Teildurchlässige Flächen sind z. B. auf versickerungsfähigem Untergrund verlegte Pflasterbeläge mit offenen Sickerfugen zwischen 1,5 und 3 cm. Diese Flächen werden nur mit 50 % angesetzt. Stark durchlässige Flächen, wie z. B. Kies-, Splittflächen oder Rasengittersteine, werden mit 25 % berücksichtigt.