Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer für die Sicherung der anliegenden Gehwege zuständig, auch bei kombinierten Rad- und Gehwegen. Bei kombinierten Rad- und Fußwegen ist ein ca. 1,2 m breiter Streifen für den Fußgängerverkehr zu sichern.
Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer für die Sicherung der anliegenden Gehwege zuständig, auch bei kombinierten Rad- und Gehwegen. Bei kombinierten Rad- und Fußwegen ist ein ca. 1,2 m breiter Streifen für den Fußgängerverkehr zu sichern.