Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) einleiten, auch wenn das Grundstück auf eine Straße entwässert und das Niederschlagswasser erst dann in die öffentliche Kanalisation gelangt! Wenn das Oberflächenwasser bestimmter Flächen auf dem Grundstück versickert, werden diese Flächen für die Niederschlagswassergebühr nicht berücksichtigt. Darüber hinaus wird für befestigte Flächen aus versickerungsfähigen Materialien (teildurchlässige oder stark durchlässige Flächen) auf der Grundlage von Abflussbeiwerten nur ein prozentualer Anteil der Gesamtfläche berechnet. Teildurchlässige Flächen sind z. B. auf versickerungsfähigem Untergrund verlegte Pflasterbeläge mit offenen Sickerfugen zwischen 1,5 und 3 cm. Diese Flächen werden nur mit 50 % angesetzt. Stark durchlässige Flächen, wie z. B. Kies-, Splittflächen oder Rasengittersteine, werden mit 25 % berücksichtigt. Ebenso werden Anlagen zur Regenwasserrückhaltung Gebühren mindernd berücksichtigt. Werden auf dem Grundstück Zisternen ohne einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation genutzt, ist für die daran angeschlossenen Flächen keine Gebühr zu zahlen.