Hier erhalten Sie die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bayreuth
Niederschlagswassergebühr
Gesplittete Abwassergebühr
Informationen für Grundstückseigentümer
Für die Einleitung von Abwasser und Oberflächenwasser in die Abwasseranlage (Kanalisation und Klärwerk) der Stadt Bayreuth wird seit 01.01.2009 eine getrennte Gebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben. In der Schmutzwassergebühr sind die Kosten für die Ableitung, Sammlung und Reinigung des Schmutzwassers enthalten.
In der Niederschlagswassergebühr sind es die Kosten für die Ableitung, Sammlung und Reinigung des Oberflächenwassers.
Die Schmutzwassergebühr wird nach dem Frischwasserverbrauch berechnet (zurzeit 1,60 Euro/m³). Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der Größe der überbauten und befestigten Flächen, die am Kanalnetz angeschlossen sind oder oberflächlich auf die Straße ablaufen (zurzeit 0,40 Euro/m²). Mit der Niederschlagswassergebühr kann sich umweltfreundliches Verhalten der Grundstückseigentümer Gebühren mindernd auswirken. Wer wenig befestigte Flächen hat, Oberflächenwasser nicht in die öffentliche Kanalisation einleitet oder Niederschlagswasser in Zisternen zurückhält, wird bei der gesplitteten Abwassergebühr entsprechend begünstigt.
Um die Änderung der befestigten Flächen bei Neu- oder Umbauten oder beim Einbau einer Zisterne berücksichtigen zu können, benötigen wir die Mithilfe der Grundstückseigentümer. Das gleiche gilt bei Eigentümerwechsel.
Änderung der befestigten Flächen oder Eigentümerwechsel
Die befestigten Flächen für jedes Grundstück wurden mittels Befliegung ermittelt. Da sich aufgrund von Neu- und Umbauten oder beim Einbau einer Zisterne Änderungen ergeben, benötigen wir die Unterstützung der Grundstückseigentümer.
Bitte teilen Sie uns innerhalb eines Monats nach Fertigstellung die baulichen Veränderungen mit. Solche Änderungen ergeben sich z. B. durch Überbauung, Versiegelung, Entsiegelung von Flächen oder durch den Bau einer Zisterne.
Aus Ihren Angaben ermitteln wir die Flächen und erstellen zwei Erfassungsblätter, die per Post an den Eigentümer versandt werden. Das unterschriebene Erfassungsblatt ist wieder an die Stadt Bayreuth zurückzuschicken, das zweite Erfassungsblatt kann behalten werden. Die Flächen auf dem Erfassungsblatt sind Grundlage für den Bescheid über Niederschlagswassergebühr.
Wir bitten, Pläne oder Skizzen an folgende Adresse zu schicken:
Stadt Bayreuth
Abwasserbetrieb
Am Bauhof 5
95445 Bayreuth
stadtbauhof@stadt.bayreuth.de
Montag bis Donnerstag:
07:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Freitag:
07:30 – 12:00 Uhr
Die Dachflächen und befestigten Flächen werden wie folgt angesetzt:
- Klasse 1
Normaldächer und wasserundurchlässige Flächen werden mit 100 % berücksichtigt. - Klasse 2
Gründächer und teildurchlässige Flächen werden mit 50 % berücksichtigt. - Klasse 3
Stark durchlässige Flächen werden mit 25 % berücksichtigt.
Zisternen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 2 m³ werden wie folgt Gebühren mindernd berücksichtigt:
- Bei einer ausschließlichen Nutzung für die Gartenbewässerung werden pro 1 m³ Zisternenvolumen 10 m² der angeschlossenen Fläche abgezogen.
- Wird das Regenwasser der Zisternen sowohl für die Gartenbewässerung und im Privathaushalt genutzt, werden pro 1 m³ Zisternenvolumen 5 m² der angeschlossenen Fläche abgezogen.
- Wird das Regenwasser der Zisternen ausschließlich im Privathaushalt genutzt und damit Schmutzwasser erzeugt, so werden pro 1 m³ Zisternenvolumen 2,5 m² der angeschlossenen Fläche abgezogen.
Der Eigentümerwechsel ist ebenfalls innerhalb eines Monats ab Besitzübergang der Stadt Bayreuth schriftlich mitzuteilen.
Kontakt
Fr 07:30 – 12:00 Uhr
Kontakt
Fr 07:30 – 12:00 Uhr
Informationen zum Bescheid und zur Ermittlung der abflusswirksamen Dachflächen und befestigten Flächen
In diesem Merkblatt werden die Begriffe erläutert, die auf dem Erfassungsblatt in der Satzung und im Niederschlagswasserbescheid vorkommen. Weiterhin wird beschrieben, wie die Dachflächen und befestigten Flächen berücksichtigt werden und wie sich die Nutzung von Zisternen auswirkt.
Informationen zum Erfassungsblatt “Bebaute und befestigte Flächen“
Begriffe
Erläuterung der wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit der gesplitteten Abwassergebühr.
Hierbei handelt es sich um die Flächen, von denen tatsächlich Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung geleitet wird. Eine Terrasse, von der anfallendes Niederschlagswasser in den davor liegenden Garten zur Versickerung geleitet wird, ist keine abflusswirksame Fläche. Diese Fläche geht nicht in die Berechnung der Niederschlagswassergebühr mit ein.
Eine Auffahrt hingegen, von der das Niederschlagswasser abweichend vom Regelfall der Entwässerungssatzung in die städtische Kanalisation der davor liegenden Straße geleitet wird, ist eine abflusswirksame Fläche und geht in die Berechnung ein.
Ebenso werden Dachflächen als abflusswirksame Flächen einbezogen, wenn anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung zugeführt wird.
Definition gemäß DIN 4045:
„Nach häuslichem, gewerblichem oder industriellem Gebrauch verändertes, insbesondere verunreinigtes abfließendes, auch von Niederschlägen stammendes und in die Kanalisation gelangendes Wasser.“
Als befestigte oder vollversiegelte Fläche gelten alle Flächen, die durch menschliches Einwirken so verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Dies betrifft insbesondere die Flächen eines Grundstücks, deren Oberfläche mit Asphalt, Beton, Platten, Pflastersteinen etc. versehen ist.
Das anfallende Niederschlagswasser wird in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung geleitet. Es ist dabei unerheblich, ob die Einleitung über den Anschlusskanal des Grundstücks oder über öffentliche Flächen (Straßen, Plätze oder Wege) in die Straßenkanalisation erfolgt.
Entscheidend ist, dass vor der Ableitung keine Zisterne mit Notüberlauf an die Kanalisation vorgeschaltet ist (indirekte Einleitung).
Die Abwassergebühr wird getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung berechnet. Grundlage für die Schmutzwassergebühr ist die bezogene Frischwassermenge. Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der Größe der überbauten und einleitenden versiegelten Flächen sowie der Befestigungsart. Pflaster mit Sickerfugen, Rasengittersteine, Anlagen zur Sammlung von Niederschlagswasser (Zisternen mit Notüberlauf) wirken sich Gebühren reduzierend aus.
Dachflächen, deren Ausbau und Bewuchs mit einer dauerhaft geschlossenen Pflanzendecke von mindestens 10 cm, die dauererhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirken.
Das anfallende Niederschlagswasser wird nicht direkt in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung eingeleitet, sondern in wassertechnischen Anlagen (z. B. Zisternen) zunächst auf dem Grundstück zurückgehalten. Diese Anlagen besitzen aber einen Notüberlauf in die Kanalisation. Insofern wir die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung ebenfalls genutzt.
Die Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser erfolgt in einem gemeinsamen Kanalisationsnetz. Mischwasserkanalisation ist hauptsächlich im Innenstadtgebiet vorhanden.
Dach mit Eindeckung aus gut ableitendem Material (Ziegel, Bitumenbahn, Metall oder Ähnliches). Es handelt sich hierbei nicht um ein Gründach.
Überlauf einer Rückhalteeinrichtung für Niederschlagswasser (Zisternen). Ist das maximale Speichervolumen der Rückhalteeinrchtung erreicht, wird das überschüssige Niederschlagswasser in die öffentliche Abwassereinrichtung abgeleitet.
Zu der „öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung“ zählen die gesamte Kanalisation, wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation, die Sonderbauwerke, wie Pumpwerke, Stauraumkanäle und Regenüberlaufbecken, sowie die Kläranlage. Insbesondere im Niederschlagswasserbereich können hier auch sehr kurze Rohrleitungen für die Ableitung in die Vorflut in Betracht kommen.
Hierzu können auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken etc. zählen.
Ist ein Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung. Hierbei kann es sich um die städtische Regen-, Misch- oder Schmutzwasserkanalisation handeln.
Eingeschränkt wasserdurchlässige Oberflächen, insbesondere Schotter, Kies, Splitt, Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Porenpflaster, Aqua-Drain-Pflaster, Betonpflaster mit Sickerfugen, aber auch Grasflächen und gewachsene Böden. Dabei werden die Materialien technisch durch ihre Abflussbeiwerte unterschieden. Grasflächen oder gewachsene Böden gelten als komplett wasserdurchlässig, werden deshalb nicht erfasst und nicht mit einer Niederschlagswassergebühr belegt. Für teilversiegelte Flächen, insbesondere für Pflaster- oder Plattenbeläge mit offenen Fugen großer Breite, die auf versickerungsfähigem Untergrund verlegt wurden, werden prozentuale Minderungen der Niederschlagswassergebühr je Quadratmeter gegenüber den wasserundurchlässigen, voll versiegelten Flächen vorgesehen.
Wasserundurchlässige Oberflächen, insbesondere Asphalt, Beton, Pflaster, Verbundsteine.
Darstellung, ob die befestigte Fläche wasserundurchlässig, teildurchlässig oder stark durchlässig ist. In Abhängigkeit von dieser Eigenschaft wird anfallendes Niederschlagswasser mehr oder weniger in die öffentliche Abwassereinrichtung abgeleitet.
Einrichtung zur Sammlung und Speicherung von Niederschlagswasser. Zisternen gibt es mit oder ohne Notüberlauf an die öffentliche Abwassereinrichtung. Hat die Zisterne keinen Überlauf zur Kanalisation, gelten alle daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend.
Zisternen werden ab einem Mindestinhalt von zwei Kubikmetern berücksichtigt.
In Abhängigkeit von der Nutzung des Niederschlagswassers (Gartenbewässerung, Gartenbewässerung und Haushalt oder nur Haushalt) werden pro Kubikmeter Zisternenvolumen unterschiedliche Flächen in Abzug gebracht.
Für die Planung und den Bau von Regenwassernutzungsanlagen ist die DIN 1989, Teil 1 zu berücksichtigen.